Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und …

2015-1-28 · [Schuldzinsen und andere Finanzierungskosten → Zeilen 36–37] Schuldzinsen und andere Geldbeschaffungskosten sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abziehbar, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grund und Boden oder dem Gebäude stehen und der Erzielung von Einnahmen dienen.

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